Satzung der VSVI
Satzung der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Rheinland-Pfalz und Saarland e. V. (VSVI)
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Die Vereinigung wurde am 13. Mai 1966 gegründet; sie führt den Namen
"Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V."
Sie hat ihren Sitz in Koblenz.
Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat den Zweck, die in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland für den Straßenbau und das Verkehrswesen tätigen Ingenieure zusammenzuschließen mit dem Ziel, die technische und wissenschaftliche Fach-Weiterbildung sowie die berufsständischen Bestrebungen zu fördern, bei der Lösung von technischen, fachlichen und politischen Fragen des Straßenbau- und Verkehrswesens mitzuwirken und den geselligen Verkehr ihrer Mitglieder zu pflegen.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch Seminare, Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Besichtigungen, gesellige Zusammenkünfte und Zusammenarbeit mit anderen technischen Vereinigungen. Ein Teil der Weiterbildungsarbeit kann in eine übergeordnete Weiterbildungseinrichtung (Ingenieurakademie) verlagert werden.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zur Vertretung auf Bundesebene tritt sie dem Dachverband "Bundesvereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure (BSVI)" bei.
§ 3 - Mitgliedschaft
In die Vereinigung können aufgenommen werden:
1. als ordentliche Mitglieder:
a) alle im Straßenbau und Verkehrswesen und auf verwandten Gebieten tätigen Ingenieure, die die Abschlussprüfung einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische Hochschule, Technische Universität, Fachhochschule, Ingenieurschule, Bergschule oder gleichwertige Fachschulen) bestanden haben.
b) alle im Straßenbau und Verkehrswesen und auf verwandten Gebieten Tätigen, soweit sie in leitender Stellung oder selbständig mindestens fünf Jahre Ingenieuraufgaben erfüllt haben und somit aufgrund ihrer Erfahrungen dem Personenkreis zu 1a) zugerechnet werden können.
2. als außerordentliche Mitglieder:
Studierende des Bauingenieurwesens an einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte wie unter 1a) beschrieben bis zum Abschluss des Studiums.
3. als Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Vereinigung oder in Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag entschieden wird.
Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und die Satzung.
Bei Zugang von einer anderen Landesvereinigung durch Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel kann die Aufnahme nur verweigert werden, wenn ein Ausschlussgrund besteht.
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Kündigung
- die Kündigung ist schriftlich der Landesgeschäftsstelle mitzuteilen; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres - .
3. Ausschluss
- der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
a) die für den Beitritt notwendigen satzungsgemäßen Voraussetzungen wegfallen
b) große oder wiederholte Verstöße gegen die Satzungen festgestellt werden, oder wenn die Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Aufforderung länger als zwei Jahre nicht bezahlt sind - ,
c) ein schwerwiegendes ehrenrühriges Verhalten festgestellt wird.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Sie sind bis zum 15.03. eines jeden Jahres fällig.
Mitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, zahlen im ersten Beitragsjahr einen anteiligen Beitrag, gerechnet ab dem Monat der Beitrittserklärung.
Beim Wechsel in eine andere Landesvereinigung entfällt eine Kündigung; der Wechsel ist aber schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Für das betreffende Jahr ist ein anteiliger Beitrag zu zahlen; maßgebend hierfür ist der Monat des Wechsels.
§ 5 - Organe
die Organe der Vereinigung sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
1 . Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
a) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
b) Jahresbericht über die Tätigkeit der Vereinigung,
c) Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d) Bericht der Rechnungsprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr sowie der Beitragsordnung,
g) Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre),
h) Wahl der Rechnungsprüfer,
i) Anträge und sonstige Wahlen,
k) Verschiedenes.
Der Vorsitzende - oder im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende - lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Website der Landesvereinigung.
Die Mitglieder haben die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die Informationen zu neuen Rundschreiben und/oder Hinwiese zu neuen Veröffentlichungen auf der Website gesandt werden.
Sofern im Einzelfall kein Zugang zu elektronischen Medien besteht, kann ein Mitglied eine schriftliche Zusendung der Einladung nebst Tagesordnung als einfachen Brief beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die Landesgeschäftsstelle zu richten. Die Einladung erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse (E-Mail und postalisch) ist jedes Mitglied selbst zuständig. Adressänderungen, die der Vereinigung nicht mitgeteilt wurden, verhindern keine gültige Berufung der Mitgliederversammlung. Das Gleiche gilt z. B. für auf dem Postweg verloren gegangener Briefe oder nicht zugestellter E-Mails.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
a) auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder,
b) auf schriftlichen Antrag unter Angabe eines Grundes von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Ersten Vorsitzenden
2. dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter und geschäftsführender Vorsitzender)
3. dem Vorstandsmitglied für die Kassenführung und Vermögensverwaltung (Schatzmeister)
4. vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Ein Vorstandsmitglied soll der Bezirksgruppe Saar angehören.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Einteilung der Aufgabenbereiche vor.
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise zu bilden sowie Mitglieder als Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand zu berufen. In besonderen Fällen kann der Erste Vorsitzende den erweiterten Vorstand einberufen, der aus dem Vorstand und den Vorsitzenden der Fördergemeinschaft, der Bezirksgruppen und der Ausschüsse besteht.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird von zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen, unter denen der Erste oder Zweite Vorsitzende sein muss.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Ihnen obliegen die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden nach den vom Vorstand zu fassenden Beschlüssen erstattet.
§ 8 - Bezirksgruppen
Die Vereinigung ist regional in abgegrenzte Bezirksgruppen untergliedert.
Die Bezirksgruppen werden von einem Vorsitzenden geleitet. Dieser wird in den jeweiligen Bezirksgruppenversammlungen gewählt, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden muss, sofern in der ordentlichen Mitgliederversammlung Vorstandswahlen vorzunehmen sind. Zugleich wird ein Stellvertreter gewählt.
Die Bezirksgruppen führen auch, entsprechend den in der Satzung niedergelegten Zielen der Vereinigung, Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch.
§ 9 - Ausschüsse
Die vom Vorstand berufenen Ausschüsse geben sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung und wählen ihren Vorsitzenden.
§ 10 - Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung der Vereinigung werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die in der Vereinigung kein weiteres Amt innehaben dürfen. Mindestens alle vier Jahre ist einer der Rechnungsprüfer neu zu wählen.
Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung der Haushaltsführung und stellen Antrag über die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 - Protokolle und Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Protokollführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Sie sind kurzfristig den Vorstandsmitgliedern - bei Mitgliederversammlungen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern - zuzustellen.
§ 12 - Auflösung
Eine Auflösung der Vereinigung kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung erforderlich.
Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung von zwei Drittel Mehrheit aller der Vereinigung angehörenden Mitglieder nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit drei Viertel der anwesenden Stimmen endgültig beschließt. Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Eine Rückführung des Vermögens an die Mitglieder bleibt ausgeschlossen.
Neunkirchen, den 09. Mai 2014